Finanzordnung
§1 Allgemeine Bestimmungen
- Diese Finanzordnung gilt für den Kreisverband Jena von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (KV Jena). Über die Änderung dieser Finanzordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
- Verantwortlich für die finanziellen Angelegenheiten des KV Jena sind der/die SchatzmeisterIn, sowie ggf. seinE VertreterIn.
§2 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt (nach Beitrags- und Kassenordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mindestens 1% des monatlichen Nettoeinkommens, jedoch mindestens 7€.
- Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit den Beitrag aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen auf Antrag ganz oder teilweise reduzieren (Sozialklausel).
- Mitglieder des KV Jena, die ein kommunales öffentliches Amt oder Mandat bekleiden, sind angehalten, zusätzlich nach eigenem Ermessen Mandatsträgerbeiträge in der Verantwortung für ihre Partei zu entrichten.
§3 Fristigkeit und Zahlung
- Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Diese Pflicht endet auch mit dem Geben einer gültigen Einzugsermächtigung. - Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich fällig, wenn mit dem Schatzmeister kein abweichender Modus vereinbart wurde. Die Beiträge sind in der ersten Hälfte der Zahlungsperiode fällig.
- Die Mitglieder sind angehalten, ihre Beiträge selbst zur Vermeidung von Kosten per Dauerauftrag zu entrichten.
- Ein Mitglied verliert seine Mitgliedschaft beim KV Jena, wenn selbstverschuldet mehr als sechs Monatsbeiträge im Rückstand sind. Nach drei Monaten wird das Mitglied durch den/die SchatzmeisterIn angemahnt.
- Eine über diese Fristen hinaus verspätete Beitragszahlung ist unter Zustimmung des Vorstands möglich. Ein Anspruch auf diese Fristverlängerung besteht nicht.
§4 Spenden
- Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Die Bestimmungen der Beitrags- und Kassenordnung von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gelten entsprechend.
- Der Schatzmeister stellt den Eingang einer Spende fest und prüft ihre Ordnungsmäßigkeit gemäß §25 Gesetz über die politische Parteien (PartG). Unzulässige Spenden werden nicht angenommen.
- Spenden werden bei Nicht-Vereinbarkeit mit grünen Grundsätzen zurückgewiesen.[1]
§5 SchatzmeisterIn und Vertretung
- Der/die SchatzmeisterIn wird von der Mitgliederversammlung des KV Jena im Rahmen der turnusmäßigen Vorstandswahl gewählt. Der Vorstand benennt eineN VertreterIn aus seinen Reihen. Beider Amtszeit beträgt zwei Jahre; beide erhalten eine Einzel- Vollmacht für alle Bankkonten des KV Jena.
- Der/die SchatzmeisterIn ist für die ordnungsgemäße Haushaltsführung des KV Jena in dem Sinne verantwortlich, dass der KV Jena seinen Verbindlichkeiten und politischen Aufgaben jederzeit nachkommen kann. Er/Sie erstellt mit dem Vorstand den Rechenschaftsbericht gemäß §8, führt die Finanzen und Bankkonten, stellt der Mitgliederversammlung im ersten Quartal eines Jahres die Finanzplanung vor, bewahrt die Finanzunterlagen gemäß PartG auf, erhebt und achtet auf Übertragung aller Beiträge gemäß §2 und §3 und überprüft die Zulässigkeit von Spenden gemäß §4.
- Der/die SchatzmeisterIn erstellt Zuwendungsbescheinigungen[2] im ersten Quartal nach dem vorangegangenen Rechnungsjahr (Kalenderjahr), es sei denn, das Mitglied hat schriftlich oder per E-Mail seinen Verzicht dazu erklärt.
- Der/die SchatzmeisterIn ist in Finanzfragen AnsprechpartnerIn des KVJena (KassiererIn im Sinne der Beitrags- und Kassenordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen) und allen Organen des KV Jena jederzeit unter Beachtung des Datenschutzes auskunftspflichtig.
- Die Finanzunterlagen sind Eigentum des KV Jena und gehen spätestens mit dem Ende der Amtszeit des/der SchatzmeisterIn an das Archiv des KV Jena über.
§6 RechnungsprüferInnen
- Die Mitgliederversammlung wählt zum Zweck der Rechnungsprüfung zwei RechnungsprüferInnen im Rahmen der turnusmäßigen Vorstandswahl. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie sind auf allen Konten des KV Jena auskunftsberechtigt.
- Die Rechnungsprüfer sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu prüfen. Die Rechnungsprüfer entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
- RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt bekleidet (hat), oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war/ist.
§7 Rechnungsprüfung
- Eine Rechnungsprüfung erfolgt im Vorfeld der Erstellung des Rechenschaftsberichts und der finanziellen Entlastung des Vorstands durch die RechnungsprüferInnen. Sie geben hinsichtlich letzterer eine Empfehlung ab.
- Die Rechnungsprüfung beinhaltet die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Buchführung, sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.
- Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
- Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen. Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
§8 Rechenschaftsbericht
- Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen zum Ende des Rechnungsjahres in einem Rechenschaftsbericht nach §24 PartG wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen fristgerecht gemäß den Vorschriften des 5. Abschnitts PartG und gemäß den Bestimmungen der Beitrags- und Kassenordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen Rechenschaft zu geben.
- Dieser wird vom Schatzmeister dem/der LandesschatzmeisterIn übergebenund von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
- Der Rechenschaftsbericht ist zugleich Jahresabschluss und als solcher der Mitgliederversammlung des KV zugänglich zu machen.
- Es gilt der jeweils aktuelle Kontenplan von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen.
§9 Erstattungen
- Erstattungen nach dieser Ordnung erhalten Mitglieder des KV Jena und andere (persönlicher Geltungsbereich).
- Erstattungsfähig sind nur Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Sachkosten, die sich aus einem Amt, Auftrag, Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung oder einer Wahl der Mitgliederversammlung ergeben (sachlicher Geltungsbereich). Diese müssen mit Originalbeleg bis 3 Monate nach Entstehung der Kosten, bei Jahreswechsel bis zum 31. Januar, beim Schatzmeister mit dem entsprechenden Formular[3] beantragt werden.
- Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (bei Bahnfahrten: 2.Klasse). Dies gilt im Einzelfall auch für Taxifahrten, wenn die Benutzung anderer Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar war. Überhöhte Aufwendungen können bei der Erstattung in Abzug gebracht werden. Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (bei Bahnfahrten: 2.Klasse). Dies gilt im Einzelfall auch für Taxifahrten, wenn die Benutzung anderer Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar war. Überhöhte Aufwendungen können bei der Erstattung in Abzug gebracht werden. Die Mitglieder des KV Jena sind angehalten, alle Möglichkeiten der Preisermäßigung auszunutzen. Dies gilt insbesondere für den Frühbucherrabatt und den Großkundenrabatt von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei der Deutschen Bahn AG. Die BahnCard kann auf Antrag erstattet werden, wenn ihre Ersparnis deren Kosten übersteigen.
- Bei Benutzung privater Beförderungsmittel gelten die Pauschalsätze nach der aktuell gültigen Fassung der Kostenerstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zum Nachweis ist ein Routenplaner beizufügen.
- Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten bis zu 65€ je Übernachtung. Darüber hinaus gehende Kosten bedürfen zur Erstattung einer einfachen Mehrheit des Vorstands.
- Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Sachkosten. Diese sind vorher bis zu einer Höhe von 100€ beim Schatzmeister, bei darüber hinausgehenden Beiträgen vorher beim Vorstand zu beantragen.
- Der/die Anspruchsberechtigte ist aufgefordert, auf die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise zugunsten einer Verzichtspende an den Kreisverband zu verzichten.
§10 Inkrafttreten
- Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des KV Jena am 02. Februar 2011 in Kraft.
Fußnoten:
[1] Siehe auch den Spendenkodex unserer Partei.
[2] Zuwendungen (Beiträge, Spenden, Verzichtspenden) an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.534,00€ für nicht verheiratete und bis zu einer Höhe von 3.068,00€ für verheiratete und zusammen veranlagte Anspruchsberechtigte, sind steuerlich nach § 34g EStG steuerbegünstigt und ermäßigen die Einkommenssteuer um die Hälfte des zugewendeten Betrages. Beiträge und Zuwendungen, die diese Höchstbeträge übersteigen, können nochmals nach § 10b EStG steuermindernd geltend gemacht werden.
[3] Verfügbar in der Rubrik Grünzeug.