Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

§ 1 Allgemeine Regelungen

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt nach Vorschlag des Vorstandes das 
    Präsidium. Das Präsidium muss zu mindestens der Hälfte aus Frauen, inter*, 
    nicht-binären, trans* oder agender Personen bestehen und darf dem 
    Frauenstatut nicht widersprechen. Analog zum Frauenstatut sind Frauen, 
    inter*, nicht-binäre, trans* und agender Personen diejenigen, die sich als 
    solche identifizieren. Das Präsidium besteht aus mindestens zwei Personen 
    sowie einer Person für die Protokollführung. Es leitet und moderiert die 
    Sitzung. Es gibt Verfahrensvorschläge, wie mit Anträgen, Änderungsanträgen 
    und Abstimmungen verfahren wird. Das Präsidium erteilt und entzieht das 
    Wort und achtet auf Redezeiten und Quotierungen. Anträge an die 
    Geschäftsordnung, Wortmeldungen sowie Fragen an Kandidat*innen werden beim 
    Präsidium eingereicht.
  1. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Beschlussfähigkeit nach den 
    Maßgaben der Satzung und die Tagesordnung nach Vorschlag des Vorstandes.
  1. Stimmberechtigt sind in der Regel alle Mitglieder des Kreisverbandes. Eine 
    Ausnahme bilden Aufstellungsversammlungen.
  1. Das Frauenstatut findet in allen Belangen Anwendung.
  1. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern bis zur 
    nächsten Mitgliederversammlung zuzugehen.

§ 2 Anträge

  1. Reguläre Anträge zu inhaltlichen Beschlüssen oder Satzungsänderungen 
    können fristgerecht über Antragsgrün oder schriftlich beim Vorstand 
    eingereicht werden. Die Antragsfrist richtet sich nach § 5 der Satzung.
  1. Dringlichkeitsanträge sind Anträge, die sich auf ein Ereignis beziehen, 
    das erst nach dem satzungsmäßigen Antragsschluss eingetreten ist. Liegt 
    diese Voraussetzung vor, stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest. Über 
    die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung 
    gemäß § 5 der Satzung.
  1. Die Versammlung kann auf Antrag die Beratung eines Antrags auf eine 
    spätere Kreismitgliederversammlung vertagen, an den Kreisvorstand oder die 
    Ratsfraktion zur Beratung überweisen.

§ 3 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung sind mündlich oder schriftlich beim Präsidium 
    zu stellen oder als Handzeichen mit zwei Zeigefingern nach oben 
    anzuzeigen.
  1. Geschäftsordnungsanträge sind unter anderem folgende Anträge:
  • Bestätigung und Ergänzung der Tagesordnung
  • Begrenzung der Redezeit
  • Ende der Redeliste
  • Schluss der Debatte
  • Überweisung an den Kreisvorstand
  • Antrag zur Art der Debatte
  • Antrag auf Personaldebatte
  • Antrag auf Meinungsbild aller Anwesenden
  • Antrag auf Meinungsbild aller Stimmberechtigten
  • Antrag zur Art der Abstimmung
  • Antrag auf Auszeit
  1. Die Versammlung kann auf Antrag beschließen, die Aussprache sofort zu 
    beenden oder die Redeliste zu schließen. Ein Antrag auf Vertagung oder 
    Verweisung nach § 3 Abs. 3 geht bei der Abstimmung dem Antrag auf 
    Beendigung der Aussprache oder dem Antrag auf Schluss der Redeliste vor.
  1. Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt das Präsidium vorrangig das Wort. 
    Der Antrag muss sich auf den zur Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkt 
    beziehen. In der Regel ist für einen Geschäftsordnungsantrag neben der 
    Antragsbegründung nur eine Gegenrede möglich. Auf Antrag kann die 
    Versammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder beschließen, die 
    Debatte über einen Geschäftsordnungsantrag zu eröffnen.
  1. Gibt es keinen Widerspruch, so gilt ein Geschäftsordnungsantrag
    als angenommen. Sofern es Widerspruch gibt, wird über den GO-Antrag per 
    Handzeichen abgestimmt.

§ 4 Abstimmungen

  1. Das Präsidium stellt die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein 
    beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, 
    ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung kann das Wort 
    zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die 
    vorgeschlagene Fassung entscheidet die Versammlung.
  1. Jede*r Versammlungsteilnehmer*in kann die Teilung der Frage beantragen. 
    Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet der*die 
    Antragsteller*in.
  1. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, 
    die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts Anderes vorschreiben, 
    entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage. 
    Soweit gesetzliche Bestimmungen, Satzungen der Partei oder diese 
    Geschäftsordnung geheime Wahlen oder Abstimmungen vorschreiben, ist 
    entsprechend zu verfahren.
  1. Geheim durchzuführende Wahlen können elektronisch durchgeführt werden. Wo 
    eine elektronisch durchgeführte Wahl gesetzlich nicht möglich oder es von 
    der Versammlung anders gewünscht ist, kann auf elektronischem Wege auch 
    ein Meinungsbild eingeholt werden, zu dem eine anschließende schriftliche 
    Bestätigungswahl durchgeführt wird. Die Nutzung elektronischer 
    Abstimmungsmöglichkeiten erfolgt anonym, die abgegebenen Stimmen dürfen 
    den anwesenden Mitgliedern nicht individuell zugeordnet werden können. Vor 
    dem Einsatz von elektronischen Abstimmungssystemen wird das System 
    ausführlich erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt.

§ 5 Redebeiträge

  1. Es werden gemäß dem Frauenstatut getrennte Redelisten geführt: eine 
    quotierte und eine offene. Auf der quotierten Redeliste sprechen nur 
    Frauen, die offene Liste ist offen für alle Geschlechter. Ist die 
    quotierte Redeliste erschöpft, so wird die Aussprache zum 
    Tagesordnungspunkt beendet. Auf Antrag einer Frau kann mit Mehrheit der 
    anwesenden Frauen über die Öffnung der Redeliste entschieden werden.
  1. Wenn nicht von der Mitgliederversammlung anders bestimmt, so beträgt die 
    Redezeit
  • für die Einbringung und Gegenrede zu einem Antrag 3 Minuten,
  • für die Einbringung und Gegenrede zu einem Änderungsantrag zu einem Antrag 
    2 Minuten
  • für die Bewerbung für den Kreisvorstand als Sprecher*in oder 
    Schatzmeister*in 5 Minuten sowie 2 Minuten Zeit für die Beantwortung von 
    Fragen
  • für die Bewerbung für den Kreisvorstand als Beisitzer*in 3 Minuten 
    Redezeit sowie 2 Minuten Zeit für die Beantwortung von Fragen
  • für die Bewerbung als Delegierte für die Landes- oder 
    Bundesdelegiertenkonferenz bis zu 2 Minuten sowie 1 Minute Zeit für die 
    Beantwortung von Fragen
  1. Eine individuelle Redezeitverlängerung von bis zu ½ der Redezeit kann 
    unter Angabe des Redehindernisses beim Präsidium beantragt werden. Dies 
    kann auch vor Beginn der Mitgliederversammmlung bereits gewährt werden. 
    Ist das Redehindernis anhaltend, so kann die Redezeitverlängerung 
    dauerhaft für diese Zeit gewährt werden.
  1. Bei Gegenreden zu Änderungsanträgen sind die Antragsteller*innen des
    ursprünglichen Antrags priorisiert redeberechtigt.

§ 6 Wahlen

  1. Bei allen Wahlen ist das Frauenstatut zu gewährleisten.
  1. Die Bewerber*innen erhalten die Gelegenheit, sich der Versammlung in einer 
    Bewerbungsrede vorzustellen. Sind Bewerber*innen zum Zeitpunkt der 
    Versammlung verhindert, so können sie sich entweder durch eine von ihnen 
    benannte Person in der Versammlung vorstellen lassen oder bis 24 Stunden 
    vor Versammlungsbeginn ein Video mit einer aufgezeichneten Bewerbungsrede 
    an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes Jena schicken. Informationen 
    über die zulässigen Dateiformate für das Bewerbungsvideo sind vorab bei 
    der Geschäftsstelle einzuholen. Das Risiko, dass die Länge des Videos 
    nicht der von der Versammlung beschlossenen Redezeit entspricht, trägt 
    der*die Bewerber*in. Vorstellungen per Live-Video können durch das 
    Präsidium abhängig von den technischen Möglichkeiten des Versammlungsortes 
    zugelassen werden. Außer bei hybriden Versammlungen trägt der*die 
    Bewerber*in das Risiko technischer Probleme bei der Versammlung, die die 
    Vorstellung per Live-Video unmöglich machen.
  1. Das Präsidium entscheidet, ob Fragen mündlich oder durch schriftliches 
    Einreichen beim Präsidium gestellt werden können. Fragen dürfen nicht dazu 
    genutzt werden, Wahlempfehlungen zugunsten anderer Bewerber*innen 
    auszusprechen.

§ 7 Frauen-Forum

  1. Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten 
    Frauen unter den Mitgliedern beschließen, ob sie ein Frauen-Forum abhalten 
    wollen. Der Antrag wird bei Bedarf mit einer Pro- und einer Contra-Rede 
    von Frauen behandelt; eine Öffnung der Debatte ist möglich.
  1. Die anwesenden Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang in 
    Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des Frauen-Forums 
    das Ergebnis der gesamten Versammlung mit.
  1. Das Präsidium der Versammlung ist für ein Parallelprogramm für alle, die 
    nicht am Frauen-Forum teilnehmen, verantwortlich. Dieses Parallelprogramm 
    muss inhaltlich unabhängig von der Versammlung sein.
  1. Das Frauen-Forum gilt als Teil der jeweiligen Versammlung. Auf dem Frauen-
    Forum können die anwesenden Frauen:
    1. über die Öffnung von Frauen-Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, 
      sofern es sich um eine Aufstellungsversammlung handelt,
    2. ein Frauen-Votum beschließen,
    3. ein Frauen-Veto aussprechen.
  1. Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von 
    Frauen berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, sind die 
    Frauen der Versammlung zu fragen, ob sie vor der Abstimmung der 
    Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den Frauen durchführen 
    wollen. Es kann ein Frauen-Votum, ein Frauen-Veto oder ein Frauen-Votum 
    verbunden mit einem Frauen-Veto beschlossen werden.
    Die Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit der 
    anwesenden Frauen getroffen.
  1. Ein Frauen-Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Ein vor der 
    Abstimmung der gesamten Versammlung beschlossenes Frauen-Veto hat 
    aufschiebende Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung 
    wieder eingebracht werden. Zu demselben Antrag kann nur einmal ein Frauen-
    Veto eingelegt werden.