§ 1 Allgemeine Regelungen
- Die Mitgliederversammlung beschließt nach Vorschlag des Vorstandes das
Präsidium. Das Präsidium muss zu mindestens der Hälfte aus Frauen, inter*,
nicht-binären, trans* oder agender Personen bestehen und darf dem
Frauenstatut nicht widersprechen. Analog zum Frauenstatut sind Frauen,
inter*, nicht-binäre, trans* und agender Personen diejenigen, die sich als
solche identifizieren. Das Präsidium besteht aus mindestens zwei Personen
sowie einer Person für die Protokollführung. Es leitet und moderiert die
Sitzung. Es gibt Verfahrensvorschläge, wie mit Anträgen, Änderungsanträgen
und Abstimmungen verfahren wird. Das Präsidium erteilt und entzieht das
Wort und achtet auf Redezeiten und Quotierungen. Anträge an die
Geschäftsordnung, Wortmeldungen sowie Fragen an Kandidat*innen werden beim
Präsidium eingereicht.
- Die Mitgliederversammlung bestätigt die Beschlussfähigkeit nach den
Maßgaben der Satzung und die Tagesordnung nach Vorschlag des Vorstandes.
- Stimmberechtigt sind in der Regel alle Mitglieder des Kreisverbandes. Eine
Ausnahme bilden Aufstellungsversammlungen.
- Das Frauenstatut findet in allen Belangen Anwendung.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zuzugehen.
§ 2 Anträge
- Reguläre Anträge zu inhaltlichen Beschlüssen oder Satzungsänderungen
können fristgerecht über Antragsgrün oder schriftlich beim Vorstand
eingereicht werden. Die Antragsfrist richtet sich nach § 5 der Satzung.
- Dringlichkeitsanträge sind Anträge, die sich auf ein Ereignis beziehen,
das erst nach dem satzungsmäßigen Antragsschluss eingetreten ist. Liegt
diese Voraussetzung vor, stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest. Über
die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung
gemäß § 5 der Satzung.
- Die Versammlung kann auf Antrag die Beratung eines Antrags auf eine
spätere Kreismitgliederversammlung vertagen, an den Kreisvorstand oder die
Ratsfraktion zur Beratung überweisen.
§ 3 Anträge zur Geschäftsordnung
- Anträge zur Geschäftsordnung sind mündlich oder schriftlich beim Präsidium
zu stellen oder als Handzeichen mit zwei Zeigefingern nach oben
anzuzeigen.
- Geschäftsordnungsanträge sind unter anderem folgende Anträge:
- Bestätigung und Ergänzung der Tagesordnung
- Begrenzung der Redezeit
- Ende der Redeliste
- Schluss der Debatte
- Überweisung an den Kreisvorstand
- Antrag zur Art der Debatte
- Antrag auf Personaldebatte
- Antrag auf Meinungsbild aller Anwesenden
- Antrag auf Meinungsbild aller Stimmberechtigten
- Antrag zur Art der Abstimmung
- Antrag auf Auszeit
- Die Versammlung kann auf Antrag beschließen, die Aussprache sofort zu
beenden oder die Redeliste zu schließen. Ein Antrag auf Vertagung oder
Verweisung nach § 3 Abs. 3 geht bei der Abstimmung dem Antrag auf
Beendigung der Aussprache oder dem Antrag auf Schluss der Redeliste vor.
- Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt das Präsidium vorrangig das Wort.
Der Antrag muss sich auf den zur Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkt
beziehen. In der Regel ist für einen Geschäftsordnungsantrag neben der
Antragsbegründung nur eine Gegenrede möglich. Auf Antrag kann die
Versammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder beschließen, die
Debatte über einen Geschäftsordnungsantrag zu eröffnen.
- Gibt es keinen Widerspruch, so gilt ein Geschäftsordnungsantrag
als angenommen. Sofern es Widerspruch gibt, wird über den GO-Antrag per
Handzeichen abgestimmt.
§ 4 Abstimmungen
- Das Präsidium stellt die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein
beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird,
ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung kann das Wort
zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die
vorgeschlagene Fassung entscheidet die Versammlung.
- Jede*r Versammlungsteilnehmer*in kann die Teilung der Frage beantragen.
Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet der*die
Antragsteller*in.
- Abgestimmt wird durch Handzeichen. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen,
die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts Anderes vorschreiben,
entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
Soweit gesetzliche Bestimmungen, Satzungen der Partei oder diese
Geschäftsordnung geheime Wahlen oder Abstimmungen vorschreiben, ist
entsprechend zu verfahren.
- Geheim durchzuführende Wahlen können elektronisch durchgeführt werden. Wo
eine elektronisch durchgeführte Wahl gesetzlich nicht möglich oder es von
der Versammlung anders gewünscht ist, kann auf elektronischem Wege auch
ein Meinungsbild eingeholt werden, zu dem eine anschließende schriftliche
Bestätigungswahl durchgeführt wird. Die Nutzung elektronischer
Abstimmungsmöglichkeiten erfolgt anonym, die abgegebenen Stimmen dürfen
den anwesenden Mitgliedern nicht individuell zugeordnet werden können. Vor
dem Einsatz von elektronischen Abstimmungssystemen wird das System
ausführlich erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt.
§ 5 Redebeiträge
- Es werden gemäß dem Frauenstatut getrennte Redelisten geführt: eine
quotierte und eine offene. Auf der quotierten Redeliste sprechen nur
Frauen, die offene Liste ist offen für alle Geschlechter. Ist die
quotierte Redeliste erschöpft, so wird die Aussprache zum
Tagesordnungspunkt beendet. Auf Antrag einer Frau kann mit Mehrheit der
anwesenden Frauen über die Öffnung der Redeliste entschieden werden.
- Wenn nicht von der Mitgliederversammlung anders bestimmt, so beträgt die
Redezeit
- für die Einbringung und Gegenrede zu einem Antrag 3 Minuten,
- für die Einbringung und Gegenrede zu einem Änderungsantrag zu einem Antrag
2 Minuten
- für die Bewerbung für den Kreisvorstand als Sprecher*in oder
Schatzmeister*in 5 Minuten sowie 2 Minuten Zeit für die Beantwortung von
Fragen
- für die Bewerbung für den Kreisvorstand als Beisitzer*in 3 Minuten
Redezeit sowie 2 Minuten Zeit für die Beantwortung von Fragen
- für die Bewerbung als Delegierte für die Landes- oder
Bundesdelegiertenkonferenz bis zu 2 Minuten sowie 1 Minute Zeit für die
Beantwortung von Fragen
- Eine individuelle Redezeitverlängerung von bis zu ½ der Redezeit kann
unter Angabe des Redehindernisses beim Präsidium beantragt werden. Dies
kann auch vor Beginn der Mitgliederversammmlung bereits gewährt werden.
Ist das Redehindernis anhaltend, so kann die Redezeitverlängerung
dauerhaft für diese Zeit gewährt werden.
- Bei Gegenreden zu Änderungsanträgen sind die Antragsteller*innen des
ursprünglichen Antrags priorisiert redeberechtigt.
§ 6 Wahlen
- Bei allen Wahlen ist das Frauenstatut zu gewährleisten.
- Die Bewerber*innen erhalten die Gelegenheit, sich der Versammlung in einer
Bewerbungsrede vorzustellen. Sind Bewerber*innen zum Zeitpunkt der
Versammlung verhindert, so können sie sich entweder durch eine von ihnen
benannte Person in der Versammlung vorstellen lassen oder bis 24 Stunden
vor Versammlungsbeginn ein Video mit einer aufgezeichneten Bewerbungsrede
an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes Jena schicken. Informationen
über die zulässigen Dateiformate für das Bewerbungsvideo sind vorab bei
der Geschäftsstelle einzuholen. Das Risiko, dass die Länge des Videos
nicht der von der Versammlung beschlossenen Redezeit entspricht, trägt
der*die Bewerber*in. Vorstellungen per Live-Video können durch das
Präsidium abhängig von den technischen Möglichkeiten des Versammlungsortes
zugelassen werden. Außer bei hybriden Versammlungen trägt der*die
Bewerber*in das Risiko technischer Probleme bei der Versammlung, die die
Vorstellung per Live-Video unmöglich machen.
- Das Präsidium entscheidet, ob Fragen mündlich oder durch schriftliches
Einreichen beim Präsidium gestellt werden können. Fragen dürfen nicht dazu
genutzt werden, Wahlempfehlungen zugunsten anderer Bewerber*innen
auszusprechen.
§ 7 Frauen-Forum
- Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten
Frauen unter den Mitgliedern beschließen, ob sie ein Frauen-Forum abhalten
wollen. Der Antrag wird bei Bedarf mit einer Pro- und einer Contra-Rede
von Frauen behandelt; eine Öffnung der Debatte ist möglich.
- Die anwesenden Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang in
Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des Frauen-Forums
das Ergebnis der gesamten Versammlung mit.
- Das Präsidium der Versammlung ist für ein Parallelprogramm für alle, die
nicht am Frauen-Forum teilnehmen, verantwortlich. Dieses Parallelprogramm
muss inhaltlich unabhängig von der Versammlung sein.
- Das Frauen-Forum gilt als Teil der jeweiligen Versammlung. Auf dem Frauen-
Forum können die anwesenden Frauen:- über die Öffnung von Frauen-Plätzen für alle Mitglieder entscheiden,
sofern es sich um eine Aufstellungsversammlung handelt, - ein Frauen-Votum beschließen,
- ein Frauen-Veto aussprechen.
- über die Öffnung von Frauen-Plätzen für alle Mitglieder entscheiden,
- Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von
Frauen berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, sind die
Frauen der Versammlung zu fragen, ob sie vor der Abstimmung der
Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den Frauen durchführen
wollen. Es kann ein Frauen-Votum, ein Frauen-Veto oder ein Frauen-Votum
verbunden mit einem Frauen-Veto beschlossen werden.
Die Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit der
anwesenden Frauen getroffen.
- Ein Frauen-Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Ein vor der
Abstimmung der gesamten Versammlung beschlossenes Frauen-Veto hat
aufschiebende Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung
wieder eingebracht werden. Zu demselben Antrag kann nur einmal ein Frauen-
Veto eingelegt werden.