Die Mitgliederversammlung beschließt nach Vorschlag des Vorstandes das Präsidium. Das Präsidium muss zu mindestens der Hälfte aus Frauen, inter*, nicht-binären, trans* oder agender Personen bestehen und darf dem Frauenstatut nicht widersprechen. Analog zum Frauenstatut sind Frauen, inter*, nicht-binäre, trans* und agender Personen diejenigen, die sich als solche identifizieren. Das Präsidium besteht aus mindestens zwei Personen sowie einer Person für die Protokollführung. Es leitet und moderiert die Sitzung. Es gibt Verfahrensvorschläge, wie mit Anträgen, Änderungsanträgen und Abstimmungen verfahren wird. Das Präsidium erteilt und entzieht das Wort und achtet auf Redezeiten und Quotierungen. Anträge an die Geschäftsordnung, Wortmeldungen sowie Fragen an Kandidat*innen werden beim Präsidium eingereicht.
Die Mitgliederversammlung bestätigt die Beschlussfähigkeit nach den Maßgaben der Satzung und die Tagesordnung nach Vorschlag des Vorstandes.
Stimmberechtigt sind in der Regel alle Mitglieder des Kreisverbandes. Eine Ausnahme bilden Aufstellungsversammlungen.
Das Frauenstatut findet in allen Belangen Anwendung.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung zuzugehen.
§ 2 Anträge
Reguläre Anträge zu inhaltlichen Beschlüssen oder Satzungsänderungen können fristgerecht über Antragsgrün oder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Antragsfrist richtet sich nach § 5 der Satzung.
Dringlichkeitsanträge sind Anträge, die sich auf ein Ereignis beziehen, das erst nach dem satzungsmäßigen Antragsschluss eingetreten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 5 der Satzung.
Die Versammlung kann auf Antrag die Beratung eines Antrags auf eine spätere Kreismitgliederversammlung vertagen, an den Kreisvorstand oder die Ratsfraktion zur Beratung überweisen.
§ 3 Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung sind mündlich oder schriftlich beim Präsidium zu stellen oder als Handzeichen mit zwei Zeigefingern nach oben anzuzeigen.
Geschäftsordnungsanträge sind unter anderem folgende Anträge:
Bestätigung und Ergänzung der Tagesordnung
Begrenzung der Redezeit
Ende der Redeliste
Schluss der Debatte
Überweisung an den Kreisvorstand
Antrag zur Art der Debatte
Antrag auf Personaldebatte
Antrag auf Meinungsbild aller Anwesenden
Antrag auf Meinungsbild aller Stimmberechtigten
Antrag zur Art der Abstimmung
Antrag auf Auszeit
Die Versammlung kann auf Antrag beschließen, die Aussprache sofort zu beenden oder die Redeliste zu schließen. Ein Antrag auf Vertagung oder Verweisung nach § 3 Abs. 3 geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Beendigung der Aussprache oder dem Antrag auf Schluss der Redeliste vor.
Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt das Präsidium vorrangig das Wort. Der Antrag muss sich auf den zur Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkt beziehen. In der Regel ist für einen Geschäftsordnungsantrag neben der Antragsbegründung nur eine Gegenrede möglich. Auf Antrag kann die Versammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder beschließen, die Debatte über einen Geschäftsordnungsantrag zu eröffnen.
Gibt es keinen Widerspruch, so gilt ein Geschäftsordnungsantrag als angenommen. Sofern es Widerspruch gibt, wird über den GO-Antrag per Handzeichen abgestimmt.
§ 4 Abstimmungen
Das Präsidium stellt die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Versammlung.
Jede*r Versammlungsteilnehmer*in kann die Teilung der Frage beantragen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet der*die Antragsteller*in.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts Anderes vorschreiben, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage. Soweit gesetzliche Bestimmungen, Satzungen der Partei oder diese Geschäftsordnung geheime Wahlen oder Abstimmungen vorschreiben, ist entsprechend zu verfahren.
Geheim durchzuführende Wahlen können elektronisch durchgeführt werden. Wo eine elektronisch durchgeführte Wahl gesetzlich nicht möglich oder es von der Versammlung anders gewünscht ist, kann auf elektronischem Wege auch ein Meinungsbild eingeholt werden, zu dem eine anschließende schriftliche Bestätigungswahl durchgeführt wird. Die Nutzung elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten erfolgt anonym, die abgegebenen Stimmen dürfen den anwesenden Mitgliedern nicht individuell zugeordnet werden können. Vor dem Einsatz von elektronischen Abstimmungssystemen wird das System ausführlich erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt.
§ 5 Redebeiträge
Es werden gemäß dem Frauenstatut getrennte Redelisten geführt: eine quotierte und eine offene. Auf der quotierten Redeliste sprechen nur Frauen, die offene Liste ist offen für alle Geschlechter. Ist die quotierte Redeliste erschöpft, so wird die Aussprache zum Tagesordnungspunkt beendet. Auf Antrag einer Frau kann mit Mehrheit der anwesenden Frauen über die Öffnung der Redeliste entschieden werden.
Wenn nicht von der Mitgliederversammlung anders bestimmt, so beträgt die Redezeit
für die Einbringung und Gegenrede zu einem Antrag 3 Minuten,
für die Einbringung und Gegenrede zu einem Änderungsantrag zu einem Antrag 2 Minuten
für die Bewerbung für den Kreisvorstand als Sprecher*in oder Schatzmeister*in 5 Minuten sowie 2 Minuten Zeit für die Beantwortung von Fragen
für die Bewerbung für den Kreisvorstand als Beisitzer*in 3 Minuten Redezeit sowie 2 Minuten Zeit für die Beantwortung von Fragen
für die Bewerbung als Delegierte für die Landes- oder Bundesdelegiertenkonferenz bis zu 2 Minuten sowie 1 Minute Zeit für die Beantwortung von Fragen
Eine individuelle Redezeitverlängerung von bis zu ½ der Redezeit kann unter Angabe des Redehindernisses beim Präsidium beantragt werden. Dies kann auch vor Beginn der Mitgliederversammmlung bereits gewährt werden. Ist das Redehindernis anhaltend, so kann die Redezeitverlängerung dauerhaft für diese Zeit gewährt werden.
Bei Gegenreden zu Änderungsanträgen sind die Antragsteller*innen des ursprünglichen Antrags priorisiert redeberechtigt.
§ 6 Wahlen
Bei allen Wahlen ist das Frauenstatut zu gewährleisten.
Die Bewerber*innen erhalten die Gelegenheit, sich der Versammlung in einer Bewerbungsrede vorzustellen. Sind Bewerber*innen zum Zeitpunkt der Versammlung verhindert, so können sie sich entweder durch eine von ihnen benannte Person in der Versammlung vorstellen lassen oder bis 24 Stunden vor Versammlungsbeginn ein Video mit einer aufgezeichneten Bewerbungsrede an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes Jena schicken. Informationen über die zulässigen Dateiformate für das Bewerbungsvideo sind vorab bei der Geschäftsstelle einzuholen. Das Risiko, dass die Länge des Videos nicht der von der Versammlung beschlossenen Redezeit entspricht, trägt der*die Bewerber*in. Vorstellungen per Live-Video können durch das Präsidium abhängig von den technischen Möglichkeiten des Versammlungsortes zugelassen werden. Außer bei hybriden Versammlungen trägt der*die Bewerber*in das Risiko technischer Probleme bei der Versammlung, die die Vorstellung per Live-Video unmöglich machen.
Das Präsidium entscheidet, ob Fragen mündlich oder durch schriftliches Einreichen beim Präsidium gestellt werden können. Fragen dürfen nicht dazu genutzt werden, Wahlempfehlungen zugunsten anderer Bewerber*innen auszusprechen.
§ 7 Frauen-Forum
Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten Frauen unter den Mitgliedern beschließen, ob sie ein Frauen-Forum abhalten wollen. Der Antrag wird bei Bedarf mit einer Pro- und einer Contra-Rede von Frauen behandelt; eine Öffnung der Debatte ist möglich.
Die anwesenden Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des Frauen-Forums das Ergebnis der gesamten Versammlung mit.
Das Präsidium der Versammlung ist für ein Parallelprogramm für alle, die nicht am Frauen-Forum teilnehmen, verantwortlich. Dieses Parallelprogramm muss inhaltlich unabhängig von der Versammlung sein.
Das Frauen-Forum gilt als Teil der jeweiligen Versammlung. Auf dem Frauen- Forum können die anwesenden Frauen:
über die Öffnung von Frauen-Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, sofern es sich um eine Aufstellungsversammlung handelt,
ein Frauen-Votum beschließen,
ein Frauen-Veto aussprechen.
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von Frauen berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, sind die Frauen der Versammlung zu fragen, ob sie vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den Frauen durchführen wollen. Es kann ein Frauen-Votum, ein Frauen-Veto oder ein Frauen-Votum verbunden mit einem Frauen-Veto beschlossen werden. Die Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit der anwesenden Frauen getroffen.
Ein Frauen-Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Ein vor der Abstimmung der gesamten Versammlung beschlossenes Frauen-Veto hat aufschiebende Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Zu demselben Antrag kann nur einmal ein Frauen- Veto eingelegt werden.